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title: "§ 3 BMASGBWidVertrAnO — Vertretung des Bundes bei Klagen in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmasgbwidvertrano/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmasgbwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BMASGBWidVertrAnO — Vertretung des Bundes bei Klagen in allgemeinen dienstrechtlichen Angelegenheiten

(1) Soweit die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden den in § 1 genannten Behörden übertragen ist, wird deren Leiterinnen und Leitern die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis übertragen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit und Soziales behält sich vor, in den in Absatz 1 genannten Fällen die Vertretung im Einzelfall selbst zu übernehmen.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmasgbwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
