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title: "§ 2 BMASGBWidVertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmasgbwidvertrano/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmasgbwidvertrano/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BMASGBWidVertrAnO — Erlass von Widerspruchsbescheiden in Prüfungsangelegenheiten

In Prüfungsangelegenheiten von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern beim Bundesamt für Soziale Sicherung wird die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids dem nach § 15 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1752) eingerichteten Prüfungsausschuss übertragen, soweit dieser die Maßnahme getroffen hat.

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— Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmasgbwidvertrano/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
