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title: "§ 1 BMASErnAnO — Unmittelbare Bundesverwaltung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bmasernano_2025/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bmasernano_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 1 BMASErnAnO — Unmittelbare Bundesverwaltung

Es wird übertragen

1.



der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,

2.



der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherungjeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.

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— Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmasernano_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
