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title: "§ 9 BLV — Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blv_2026/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 9 BLV — Ämter und Amtsbezeichnungen der Laufbahnen

(1) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Für die Dauer einer Tätigkeit im Auswärtigen Dienst können die Amtsbezeichnungen des Auswärtigen Dienstes verliehen werden.

(2) Die Ämter der Anlage I Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes sind regelmäßig zu durchlaufen.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
