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title: "§ 63 BLV — Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blv_2026/63"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 63 BLV — Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamtinnen und Beamte in obersten Bundesbehörden

Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 können bis einschließlich 17. März 2028 in obersten Dienstbehörden im Einzelfall Dienstposten des vierten Beförderungsamtes geeignet sein.

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— Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
