---
title: "§ 53 BLV — Wechsel in eine Laufbahn des Bundes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blv_2026/53"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 53 BLV — Wechsel in eine Laufbahn des Bundes

Beim Wechsel von Beamtinnen und Beamten und früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren in ein Beamtenverhältnis beim Bund sowie bei bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind die §§ 6 bis 9 und die §§ 21 bis 35, § 38 Absatz 3, § 51 sowie § 52 entsprechend anzuwenden.

---

— Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blv_2026/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
