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title: "§ 2 BlutZV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blutzv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blutzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BlutZV

Die zuständige Bundesoberbehörde hat eine Entscheidung über die Freigabe der Charge innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der zu prüfenden Chargenprobe zu treffen. § 27 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes findet entsprechende Anwendung.

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— Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blutzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
