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title: "§ 12 BlutArmV 2010 — Aufhebung der Schutzmaßnahmen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blutarmv_2010/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blutarmv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 12 BlutArmV 2010 — Aufhebung der Schutzmaßnahmen

(1) Angeordnete Schutzmaßnahmen nach den §§ 5 bis 11 sind aufzuheben, wenn die Einhufer-Blutarmut erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der Einhufer-Blutarmut sich als unbegründet erwiesen hat.

(2) Die Einhufer-Blutarmut gilt als erloschen, wenn

1.





a)



alle Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind oder

b)



die seuchenkranken und -verdächtigen Einhufer des Betriebes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind und bei den übrigen Einhufern des Bestandes keine für Einhufer-Blutarmut verdächtigen Erscheinungen festgestellt worden sind und nach Entfernung der seuchenkranken oder -verdächtigen Einhufer zwei im Abstand von drei Monaten entnommenen Blutproben serologisch mit negativem Ergebnis auf Einhufer-Blutarmut untersucht worden sind, und

2.



die Desinfektion unter amtlicher Überwachung und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt worden ist.

(3) Der Seuchenverdacht auf die Einhufer-Blutarmut hat sich als unbegründet erwiesen, wenn nach Anzeige des Verdachts eine serologische Untersuchung mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde.

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— Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blutarmv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
