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title: "§ 1 BlindKennzV — Anwendungsbereich"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blindkennzv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blindkennzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 1 BlindKennzV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für zur Anwendung bei Menschen bestimmte Fertigarzneimittel, die den arzneimittelrechtlichen Vorschriften über die Kennzeichnung in Blindenschrift unterliegen und von einem pharmazeutischen Unternehmer in Kleinstmengen bis zu 7.000 Packungen in einem Jahr in den Verkehr gebracht werden.

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— Verordnung über die Kennzeichnung von Arzneimitteln in Blindenschrift bei Kleinstmengen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blindkennzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
