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title: "§ 8 ABV — Zuständigkeit in Stadtstaaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blgabv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blgabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8 ABV — Zuständigkeit in Stadtstaaten

(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden

1.



in der Stadtgemeinde Bremen





der Senat;

2.



in der Stadtgemeinde Bremerhaven





der Magistrat.

(2) Im Land Hamburg sind zuständig

1.



in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8





die Bezirksämter;

2.



für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,





die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;

3.



für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,





die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;

4.



in den Fällen des § 2





Abs. 1 Nr. 2





die für die Fischerei,

Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und 7





die für die Luftfahrt,

Abs. 1 Nr. 5 und 6





die für die Verkehrssicherstellung,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1





die für den Straßenbau,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2





die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,

Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 4 und 5





die für die Hafenaufsicht zuständige Fachbehörde.

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— Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blgabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
