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title: "§ 7 ABV — Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blgabv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blgabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 ABV — Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen

Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind

1.



der Bund, auch soweit es sich um Manöver (Übungen) der verbündeten Streitkräfte handelt,

2.



die Länder,

3.



die Gemeinden und Gemeindeverbände.

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— Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blgabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
