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title: "§ 6 ABV — Bedarfsträger"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blgabv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blgabv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 6 ABV — Bedarfsträger

Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind

1.



der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,

2.



die Länder,

3.



die Gemeinden und Gemeindeverbände,

4.



die Träger der Sozialhilfe,

5.



die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.

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— Verordnung über Anforderungsbehörden und Bedarfsträger nach dem Bundesleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blgabv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
