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title: "§ 73 BLG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blg/73"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 73 BLG

(1) Sachen und Leistungen, für die ein Bereitstellungsbescheid (§ 36 Abs. 3) ergangen ist, können nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 8 und 9 für Manöver oder andere Übungen in Anspruch genommen werden, wenn der Zweck der Übung es erfordert. Dabei sind die militärischen und zivilen Belange gerecht abzuwägen.

(2) § 71 Abs. 4 gilt entsprechend; § 3 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

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— Bundesleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
