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title: "§ 32 BLG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blg/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 32 BLG

(1) Eine Entschädigung nach den §§ 20 bis 22 und 24 sowie eine Ersatzleistung nach den §§ 26 und 27 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen.

(2) Hat in den Fällen der §§ 21 und 26 bis 28 bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Entschädigungs- oder Ersatzberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(3) Eine Pflicht zur Ersatzleistung nach den §§ 26 bis 28 besteht nicht, wenn der Schaden auch ohne die Anforderung eingetreten wäre.

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— Bundesleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
