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title: "§ 11 BLG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/blg/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/blg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 11 BLG

Eine Anforderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 6 bewirkt nicht, daß Rechtsverhältnisse erlöschen, die den Leistungspflichtigen gegenüber Dritten zur Nutzung der Sache berechtigen. Der Leistungspflichtige ist jedoch von der Verpflichtung zu wiederkehrenden Leistungen aus einem Miet- oder Pachtverhältnis befreit, solange ihm durch die Anforderung die Nutzung der Sache in vollem Umfang entzogen wird.

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— Bundesleistungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/blg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
