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title: "§ 2 BKV — Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der Seefahrt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BKV — Erweiterter Versicherungsschutz in Unternehmen der
Seefahrt

Für Versicherte in Unternehmen der Seefahrt erstreckt sich die Versicherung gegen Tropenkrankheiten und Fleckfieber auch auf die Zeit, in der sie an Land beurlaubt sind.

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— Berufskrankheiten-Verordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
