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title: "§ 25 BKrFQG — Auskunftspflicht gegenüber Fahrern"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkrfqg_2020/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 25 BKrFQG — Auskunftspflicht gegenüber Fahrern

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektronischen Antrag muss der Fahrer seine Identität unter Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes nachweisen.

(2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Verlangen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch erteilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunftserteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

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— Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
