---
title: "§ 15 BKrFQG — Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkrfqg_2020/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 15 BKrFQG — Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren

1.



die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und

2.



die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.

---

— Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg_2020/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
