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title: "7g. RBK — Weitergeltung bisheriger Grundsätze"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkr/7g"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkr/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# 7g. RBK — Weitergeltung bisheriger Grundsätze

Soweit in den Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens und in diesen Richtlinien nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Reichsmarkschlußbilanz die für die vorangegangenen Jahresabschlüsse maßgebenden Grundsätze, insbesondere auch die von den Aufsichtsbehörden für die Bilanzen ab 1945 erlassenen Bilanzierungsrichtlinien.

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— Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkr/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
