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title: "XVIII. BKOrgErl 2025"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkorgerl_2025/xviii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkorgerl_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# XVIII. BKOrgErl 2025

Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und internationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Querschnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein, soweit nicht anders angeordnet.

Bei allen Zuständigkeitsübertragungen übertragene Planstellen und Stellen werden mit den Personal- und Sachmitteln entsprechend der vom Bundesministerium der Finanzen festgesetzten Sätze umgesetzt. Dabei wird von einer Vollfinanzierung der Plan-/Stellen ausgegangen. Ausschlaggebend sind jeweils die Ausstattungen der Organisationsbereiche zum 1. Januar 2025.

Bei der Errichtung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung wird hinsichtlich der Übertragung des notwendigen Overhead-Personals eine feste Quote von 10 Prozent des aufgenommenen Fachpersonals angewandt. In allen anderen Fällen beträgt die feste Quote maximal 5 Prozent.

Weitere Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes bis zum 1. August 2025 mitgeteilt.

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— Organisationserlass des Bundeskanzlers

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkorgerl_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
