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title: "XIII. BKOrgErl 2025"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkorgerl_2025/xiii"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkorgerl_2025/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# XIII. BKOrgErl 2025

Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung erhält ferner die Zuständigkeit für einen Zustimmungsvorbehalt für alle wesentlichen IT-Ausgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und der Sicherheits- und Polizeiaufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, des Bundesnachrichtendienstes sowie der Steuerverwaltung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen; das Nähere zum Zustimmungsvorbehalt regelt eine Vereinbarung.

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— Organisationserlass des Bundeskanzlers

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkorgerl_2025/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
