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title: "IV. BKOrgErl 1984"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkorgerl_1984/iv"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkorgerl_1984/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# IV. BKOrgErl 1984

Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium der Verteidigung unterrichten den Beauftragten für die Nachrichtendienste über nachrichtendienstliche Verdachtsfälle und andere besondere Vorkommnisse aus dem Bereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes, die bei ihrem Bekanntwerden das politische oder öffentliche Interesse finden könnten und deshalb für den Bundeskanzler von Bedeutung sein können (§§ 3, 15 Geschäftsordnung der Bundesregierung).

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— Organisationserlaß des Bundeskanzlers

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkorgerl_1984/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
