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title: "Anlage 6 BKompV — (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkompv/anlage-6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkompv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# Anlage 6 BKompV — (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3)Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1136 - 1157)





A.



Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen







Maßnahmentyp

Zielbiotoptypen

(keine

abschließende

Aufzählung)Anforderungen an die

Ausführung der MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen

Biotope,

Tiere,

PflanzenBodenWasserKlima/LuftLand-

schaftsbild

MindestanforderungenWeitergehende

Anforderungen, die im Einzelfall

festgesetzt werden könnenVielfalt von Tier- und

PflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen

und BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und

RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische

AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch

Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als

natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben

und Wahrnehmen von Landschaft

Maßnahmen auf Acker

Brachen

Ackerbrachen:

33.01.04, 33.02.04, 33.03.04, 33.04a.04, 33.04b.04

•



Selbstbegrünung (gilt nicht in

Gebieten mit hohem Stickstoff-Auswaschungsrisiko)

•



Keine Düngung, keine PSM

•



Keine Bodenbearbeitung

•



Keine Nutzung/Mahd

•



Höchstdauer der Belassung ohne Umbruch: 3 Jahre

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)

•



Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre

•



Spezifische Maßnahmen,

z. B. extensive Pflege zur Schaffung von Heterogenität im Bestand

•



In Abhängigkeit von Zielarten

ggf. Sonderformen

•



Reduzierung von konkurrenz-

starken, nicht dem Zielbiotoptyp entsprechenden Pflanzenarten

(z. B. Acker-Kratzdistel,

Neophyten) ausschließlich durch mechanische BeseitigungXX(X)X(X)(X)(X)(X)X

Extensiv

genutzte Äcker/Ackerwildkräuterstreifen

Äcker mit vollst. Segetalvegetation:

33.01.01, 33.02.01, 33.03.01, 33.04a.01, 33.04b.01

Äcker mit artenreicher Segetalvegetation:

33.01.02, 33.02.02, 33.03.02, 33.04a.02, 33.04b.02

•



Erweiterter Saatreihenabstand

bzw. reduzierte Saatgutmenge (max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge)

•



Vielfältige, mind. Viergliedrige

Fruchtfolge mit Winterungen und Sommerungen

•



Grundsätzlich keine Düngung, eine begrenzte dem Entwicklungsziel angepasste Erhaltungsdüngung mit Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall zulässig (Düngermenge dann begrenzen max. auf Entzug bzw. Zielanforderung z. B. aus dem

Segetalartenschutz), keine PSM

•



Striegelverzicht

•



Winterstoppel

•



Verzicht auf Bewässerung

•



Verzicht auf Kalkung

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)

•



Mindestdauer 10 Jahre

•



Einsatz von Gemengen mit mindestens zwei verschiedenen Arten und Sorten bis hin zu Blüh- und Wildkrautgemengen, z. B. Getreide-Öl-Leguminosen-Gemenge, Blüh-/Wildkrautgemenge

•



Inanspruchnahme wertvoller landwirtschaftlich genutzter Flächen nur nach Berücksichtigung agrarstruktureller Belange

•



Konzentration von Maßnahmen im Raum zur Verbesserung der Strukturvielfalt und zur Schaffung von Verbundstrukturen (Biotopverbund)

•



Verringerung der Schlaggrößen

•



Integrierte Brachestreifen

(auf 10 % der Fläche)

•



Einschränkung der Bodenbearbeitung während der Brutzeit

•



Nicht wendende, pfluglose Bodenbearbeitung (i. d. R. nicht geeignet bei Segetalartenschutz)

•



Belassen von Streifen/Ernte-

verzichtXX(X)XX(X)XX

Etablierung von artenreichem Grünland

artenreiches Grünland frischer Standorte:

34.07a.01, 34.07a.02

Salzgrünland der Küste:

07, 08

•



Vorher mind. 5 Jahre lang Acker

•



Die Maßnahmenfläche sollte sich

als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche) auf Betriebsebene niederschlagen

•



Ansaat mit standortspezifischem

Saatgut

•



Aushagerung, sofern auf Standort in Bezug zur geplanten Lebensraumqualität erforderlich

•



Kein Pflegeumbruch

•



Narbenverbesserung (Nachsaat

von Zielarten ist möglich)

•



1-2schürige Mahd je nach er-

wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft im ausgehagerten Zustand (i. d. R. nach der Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes

(3. Schnitt kann auch als Pflegeschnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder Beweidung mit max. 1,5 – 2 GVE/ha möglich;

bei Beweidung: Prüfung der Erforderlichkeit einer Nachmahd,

•



Verwendung regionalen Saatguts

•



Mahdguttransfer/Heublumenansaat aus der Region

•



Reduzierung von konkurrenz-

starken, nicht dem Zielbiotoptyp

entsprechenden Pflanzenarten

(z. B. Acker-Kratzdistel, Neophyten) ausschließlich durch mechanische Beseitigung

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)XXXX(X)XX(X)(X)X







Beschränkung der Weidepflege

(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr vor März, keine Nachsaat)

•



Keine PSM

•



Eine an das jeweiligen Zielbiotop angepasste Düngung ist zulässig

•



Festlegung von Zeiträumen für die Mahd/Beweidung in Abhängigkeit von Zielarten

Äcker mit schlaginterner Segregation

z. B. von feuchten Senken, trockenen Kuppen innerhalb des Ackerschlags;

Bewertung für Zielarten oder Zielbiotope, z. B. extensiv genutzte Äcker mit artenreicher oder vollst. Segetalvegetation oder andere

•



Kartierung und Dokumentation der ertragsärmeren und nicht genutzten Teilbereiche (z. B. anhand eines Luftbilds) zur gezielten Auswahl von Standorten mit hohem Biotopentwicklungspotenzial bzw. mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund

•



Herausnahme von Teilbereichen

mit spezifischer Standortcharakteristik aus der Nutzung, auf den Zielbiotop abgestimmte extensive Ackernutzung oder Pflege

•



Abstandsauflagen zur Maßnah-

menfläche für Düngung und PSM

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)XX(X)X(X)(X)X

standortspezifische Ausprägungen von Zielbiotopen

•



Biotopverbund zu benachbarten

Strukturen herstellen (z. B. als Trittstein)

•



Mindestdauer 10 Jahre

(rotierende) Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer

Habitate

Bewertung für

Zielarten

•



Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)

•



Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen, (z. B. Feldlerchenfenster)

•



Keine PSM

•



Monitoring/Überprüfung und ggf.

Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XX

Blühstreifen

Bewertung für

Zielarten

•



Breite in der Regel zwischen 5 m

und 10 m

•



Standortspezifische Saatmischung

regionaler Herkunft unter Beachtung der standorttypischen Segetalvegetation

•



Reduzierte Saatgutmenge

(max. 50 – 70 % der regulären Saatgutmenge) zur Erzielung eines lückigen Bestands, Fehlstellen im Bestand belassen

•



Keine Düngung, keine PSM

•



Bei Rotation in der Fruchtfolge Belassung über 2 bis 5 Jahre

•



Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis Mitte März bzw. angepasst an Zielarten

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von Zielarten)XX(X)X(X)(X)X



•



Zunächst keine Bodenbearbeitung;

nach 2 bis 3 Jahren Bodenbearbeitung und Neuansaat, i. d. R. im Frühjahr bis Mitte April; bei Rotation in der Fruchtfolge Belassen bis Frühjahrsbestellung

•



Keine Mahd

•



Rotation in der Fruchtfolge möglich

Maßnahmen auf Grünland

Extensivierung von Dauergrünland

artenreiches Grünland frischer Standorte:

34.07a.01, 34.07a.02

Salzgrünland der Küste:

07, 08

•



Aushagerung

•



Im Regelfall keine Bodenbearbei-

tung (Ausnahme orchideenreiche Standorte), kein Pflegeumbruch, gezielte Nachsaat von Zielarten (Heumulch, -drusch) möglich

•



Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig

•



Reduzierte (1-2schürige) Mahd

i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive

Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd

erforderlich, Beschränkung der

•



Bei Beweidung: reduzierte Besatzdichte zur Brutzeit

•



Kombination von Beweidung und Mahd je nach Standort und betroffener Zielart

•



Festsetzung des 1. Mahdtermins

in Abhängigkeit von Zielarten

(z. B. erst nach der Brutzeit)

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)XXXX(X)X(X)XX







Weidepflege (Walzen, Schleppen

max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat

Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer

Habitate

Bewertung für

bestimmte Zielarten

•



Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)

•



Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für

Wiesenbrüter)

•



Keine PSM

•



Mindestdauer 3 Jahre

•



Monitoring/Überprüfung und ggf.

Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XX

Extensiv

genutzte

Streuobstwiesen

Streuobstbestand auf Grünland:

41.06.01

•



Pflanzung und Nachpflanzung

hochstämmiger Obstbäume, Pflanzabstand je nach Baumart

z. B. zwischen 8 m und 15 m oder Extensivierung bestehender Streuobstbestände

•



Keine PSM, eine an den jeweiligen Zielbiotoptyp angepasste Düngung ist zulässig

•



1-3schürige Mahd (je nach er-

wünschtem Nährstoffniveau und Pflanzengesellschaft i. d. R. nach der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts (3. Schnitt kann auch als Pflege-

•



Die Spanne zwischen 60 – 100

Bäumen pro Hektar beschreibt das Optimum der Bestandsdichte, dies entspricht in etwa einem Baumabstand von 10 bis 12 Metern.

•



Erhaltung alter Obstsorten durch

Pflege alter Obstbäume sowie Pflanzung von entsprechenden Hochstämmen mit Veredelung mit alten Obstsorten

•



Anlegen von Sonderstrukturen wie z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an den RändernXXXX(X)XX







schnitt ohne Abfuhr erfolgen);

ggf. auch Beweidung mit max.

1,5 – 2 GVE/ha möglich;

bei Beweidung: Prüfung der Er-

forderlichkeit der Nachmahd,

Beschränkung der Weidepflege

(Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat), Nachmahd erforderlich, Verzicht auf Winterbeweidung

•



Erziehungs-, Pflegeschnitt der

Obstbäume

•



Belassen von Biotopholz (Totholz)/

absterbenden Bäumen

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)

Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes

Sümpfe,

Seggenriede und Röhrichte

z. B. 35.01a, 37.01,

37.02,

38.01 bis 38.07

•



Besondere Bedeutung der Fläche

für den Arten- und Biotopschutz oder für den Biotopverbund

•



Die Bewirtschaftungsanforderun-

gen sind im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen in Abhängigkeit von Standort und Zielbiotop oder entsprechend artspezifischen Anforderungen festzulegen

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXX(X)(X)XX(X)XX







(z. B. Beweidung oder Mahd von

Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich-

ten).

•



Keine Düngung, keine PSM

Binnendünen und Magerrasen

z. B. 34.01,

34.04

•



Entkusseln/Entbuschen und/oder

Bodenverwundung

•



Aushagerung

•



Keine PSM, keine Düngung

•



Reduzierte (1-2schürige) Mahd

i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlichXXX(X)(X)XX

Halbtrocken-, Schwermetall- und Borstgrasrasen

z. B. 34.02,

34.03,

34.05,

34.06

•



Aushagerung

•



Keine PSM, keine Düngung

•



Reduzierte (1-2schürige) Mahd

i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes oder extensive Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung: Nachmahd erforderlich

•



Entkusseln/EntbuschenXXX(X)(X)XX

Heiden

40.01 bis 40.05

•



Beweidung durch Schafe und

ggf. Ziegen;

Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;

•



Kontrolliertes Brennen

•



Abplaggen/Abschieben

•



Entkusseln/EntbuschenXXX(X)(X)XX

Niedermoore

(ohne Sümpfe)

35.01

•



Wiedervernässung

•



Wasserstandsanhebung

•



Entbuschen/Entkusseln

•



Keine Düngung

•



Vegetations-(narben-) und bodenschonende ErntetechnikXXXX(X)XXXXX

Feucht- und

Nassgrünland

z. B. 35.02

(extensiv bewirtschaftet)

•



Wasserstandsregulierung

•



Wiedervernässung

•



Keine Bodenbearbeitung,

kein Pflegeumbruch, keine Neuansaat/Narbenverbesserung

•



Keine PSM, keine Düngung

•



Reduzierte (1-2schürige) Mahd

i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr des Mahdgutes (mind. bis zum

Erreichen des Zielzustandes) oderXXXX(X)XXXXX







extensive Beweidung mit

max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:

Nachmahd erforderlich, Beschränkung der Weidepflege (Walzen, Schleppen max. 1-mal im Jahr

i. d. R. bis Mitte März), keine Nachsaat

•



Vegetations-(narben-) und boden-

schonende Erntetechnik

Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer

Habitate

Bewertung für

Zielarten

•



Einbindung in Maßnahmenkonzept

(insbes. in Artenschutzkonzept)

•



Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen (z. B. für Amphibien oder Reptilien)

•



Keine PSM, keine Düngung

•



Monitoring/Überprüfung und ggf.

Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XX

Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen

Bäume und

Hecken,

Feldgehölze

Feldgehölze,

Gebüsche,

Hecken und

Gehölzkulturen:

•



Einbindung in landschafts-

planerisches Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)

•



Mindestbreite von Hecken und

Gehölzstreifen 5 m,

Höchstbreite 20 m

•



Pflege bereits vorhandener Hecken und Feldgehölze, sofern damit eine deutliche naturschutzfachliche Aufwertung/landschafts-pflegerische Verbesserung verbunden istXXX(X)(X)(X)(X)XX

z. B. 41.01,

41.02,

41.03,

41.05

•



Verwendung gebietseigener Ge-

hölze, Artenmischung/artenreich,

stufiger Aufbau mit Säumen

entlang von Hecken und Feldgehölzen

•



Regelmäßige Pflege oder Nutzung in Abhängigkeit von der Bestandsentwicklung

•



Keine Düngung, keine PSM

Säume

Krautige Säume und Gehölzsäume, inkl. Ufersäume

z. B. 39.01.01, 39.02,

39.03,

39.04a.01,

39.06

•



Breite in der Regel zwischen 5 m

und 10 m

•



Auf das Zielbiotop/die Zielart abgestimmte extensive Nutzung oder Pflege

•



Kein Umbruch

•



Keine Düngung, keine PSM

•



Mindestdauer 10 Jahre

•



Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Biotopverbundkonzept)

•



zusätzliche Abstandsauflagen zur

Maßnahmenfläche für Düngung und PSM

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXXX(X)(X)(X)(X)X

Tümpel, Feuchtbiotope, Quellen

z. B. 22.01

bis 22.04,

24.04a,

24.09a

•



Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. Einbindung in Biotopverbundkonzept)

•



Erhalt bzw. Anlage und dauer-

hafte Pflege, sofern erforderlichXX(X)(X)(X)XX



•



Kein Eintrag von Düngemitteln

oder PSM/Abstandsauflagen zur Maßnahmenfläche für Düngung und PSM

Trocken-/

Natursteinmauern

z. B. 53.02.03a

•



Regionstypisches Material verwenden

•



Keine VerfugungXX(X)XX

Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen

z. B. Weinbau

Rebkulturen:

41.08

(extensive

Nutzung)

•



Keine Düngung, keine PSM

•



Winterbegrünung

•



Artenreiche Begrünung in jeder

2. Rebzeile

•



Wiederherstellung der TerrassenXX(X)X(X)(X)XXX

Maßnahmen im Wald

Naturschutz-konform

bewirtschaftete/

gepflegte Wälder

Laubwälder ohne Auenwälder:

43.01 bis 43.03, 43.06 bis 43.08

•



Aufforstung mit Baumarten der

natürlichen Waldgesellschaft

oder natürliche Sukzession unter Berücksichtigung von Aspekten des Klimawandels bei der Baumartenauswahl

•



Einbringen seltener/gefährdeter

Baumarten

•



Rückbau oder Verschluss von Entwässerungseinrichtungen

•



Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der FlächeXXX(X)(X)(X)(X)(X)XXX

Nadelwälder:

44.01 bis 44.03

subalpine Wälder:

70

•



Entnahme standortfremder, nicht

der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten

•



Entwicklung einer der natürlichen Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)

•



Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit weiteren Maßnahmen im Wald

•



Auf Moorstandorten nur in Kombination mit Wiedervernässungsmaßnahmen

•



Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung von alten Waldbeständen über

80 Jahren einzelbaumweise und

mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen

Naturschutz-konform

bewirtschaftete/gepflegte Auenwälder

43.04 bis 43.05

•



Wiederherstellung der für den

jeweiligen Auwaldtyp charakteristischen regelmäßigen Überflutung

z. B. durch Deichrückverlegung

und Renaturierung von Fließgewässern

•



Auengewässerstrukturen anlegen,

erhalten, entwickeln

•



Einbringen seltener/gefährdeter

Baumarten

•



Rückbau oder Verschluss von

Entwässerungseinrichtungen

•



Maßnahmen gegen die Ausbreitung nichtheimischer Arten auf der

FlächeXXXXXXX(X)XXX



•



Aufforstung mit Baumarten der

natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession

•



Entwicklung einer der natürlichen

Waldgesellschaft entsprechenden Struktur (Baum-, Strauch-, Krautschicht)

•



Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Totholz (Anzahl Altbäume je nach Tierart und Waldbestand) in Kombination mit

weiteren Maßnahmen im Wald

•



Entnahme standortfremder, nicht

der natürlichen Waldgesellschaft angehörender Baumarten

•



Außerhalb der Nullnutzungsflächen kann alle 5 Jahre die Nutzung

von alten Waldbeständen über

80 Jahren einzelbaumweise und mit einer Absenkung des Bestockungsgrades erfolgen.

Entwicklung von Waldrändern

Waldmäntel:

42.01

•



Vorgelagert zum Bestand oder als

Waldinnenrand

•



Mindestbreite 15 m

•



Neuanlage mit Arten der natür-

lichen Waldrandgesellschaft oder durch natürliche Sukzession

•



Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,

Stauden- und Gebüschsaum)XX(X)(X)(X)(X)X



•



Punktuelle Freistellung und/oder

Unterpflanzung des Bestandes mit Strauch- und Baumarten

•



Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt der Mehrstufigkeit

Kleinflächige, punktuelle oder rotierende Maßnahmen im Wald

Bewertung für Zielarten

•



Wiederherstellung von Waldwiesen (einschl. Pflegemanagement)

•



Habitatentwicklungsmaßnahmen für geschützte und gefährdete Arten

•



Renaturierung von Stillgewässern

und Mooren sowie Fließgewässern und Bachläufen im Wald

(einschließlich der bachbegleitenden Vegetation;

Wiederherstellung des natürlichen/naturnahen Wasserregimes)

•



Einbringung gebietseigener

seltener/gefährdeter Baumarten (mind. truppweise)

•



Mindestdauer: 10 Jahre

•



Schaffung von Alt- und Totholz-

strukturen (Altholzinsel Altbaumgruppe Solitärbaum Belassen von Totholz im Bestand)

•



Berücksichtigung landschafts-

pflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. Artenschutz- und Biotopverbundkonzepte)

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von

jeweiligen Zielarten)XX(X)(X)(X)(X)(X)(X)(X)

Historische Waldnutzungsformen

z. B. Hutewald: 42.04

Niederwald:

42.05

•



Berücksichtigung der Biotop-

kontinuität bei der Flächenwahl

(v. a. Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der Bewirtschaftung auf ehemaligen oder noch bewirtschafteten Hute- und Niederwaldflächen)

•



Rückumwandlung durchwachsener Mittel- oder Niederwälder (Verwendung heimischer Baumarten)

•



Entwicklung von Hutewäldern

durch Etablierung ehemaliger

Nutzungsformen, u. a. mit Großtierhaltung

•



Berücksichtigung landschaftspflegerischer Ziel- und Entwicklungskonzepte (insbes. der Anforderungen für den Biotopverbund aus der Landschaftsplanung sowie der historischen und regionalspezifischen Verbreitung der Wälder)

•



Herstellungskontrolle und ggf.

Monitoring (in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XXX(X)(X)(X)(X)(X)(X)XX

Maßnahmen zur Schaffung artspezifischer

Habitate

Bewertung für Zielarten

•



Einbindung in Maßnahmenkonzept (insbes. in Artenschutzkonzept)

•



Schaffung artspezifisch geeigneter Habitatstrukturen im Wald

•



Monitoring/Überprüfung und ggf.

Modifizierung der Maßnahmenvorgaben (Art und Zeitpunkt in Abhängigkeit von jeweiligen Zielarten)XX











PSM:Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.

X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.







B.



Maßnahmen zur Entsiegelung







Maßnahmentyp

Zielbiotoptypen

(keine

abschließende

Aufzählung)Anforderungen an die MaßnahmenausführungEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen

Biotope,

Tiere,

PflanzenBodenWasserKlima/LuftLand-

schaftsbild

Vielfalt von Tier- und

PflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen

und BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und

RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische

AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch

Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als

natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben

und Wahrnehmen von Landschaft

Teilentsiegelung durch Entnahme der bituminösen Oberschicht und Belassen des Unterbaus mit anschließender Sukzession

•



Mindestgröße 100 m2

•



Versiegelungsbelag entfernen

•



Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material kann – sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen – auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw. zur Modulierung des Geländes genutzt werden.

•



Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege(X)(X)XX(X)(X)(X)

Entsiegelung, vollständiges Abtragen und Entsorgung des Materials einschließlich Unterbau und Entfernung der Schadverdichtung des Unterbodens

•



Mindestgröße 100 m2

•



Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen

•



Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen

•



Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf. Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.

•



Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV liegen.

•



Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht

•



Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege(X)(X)XX(X)(X)(X)

Rückbau im Bereich von Gewässern

z. B. Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Rückbau von Verrohrungen, Sohl- und Uferbefestigungen

z. B. 23.01,

23.02,

23.08,

24.01a

bis 24.04a,

24.08,

37, 38,

39.04a.01

•



Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)

•



Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung

•



Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer

•



Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der FlussgebietsgemeinschaftenXX(X)X(X)X(X)X









X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.









C.



Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen







MaßnahmentypAnforderungen an die MaßnahmenEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen

Biotope, Tiere,

PflanzenBodenWasserKlima/LuftLandschaftsbild

Vielfalt von Tier- und

PflanzenartenVielfalt von BiotoptypenVielfalt von Bodentypen

und BodenformenNatürliche BodenfunktionenOberflächengewässerGrundwasserHochwasserschutz- und

RetentionsfunktionKlimatische und lufthygienische

AusgleichsfunktionenKlimaschutzfunktion durch

Treibhausgasspeicher/-senkenVielfalt von Landschaften als

natürliches und kulturelles ErbeFunktionen im Bereich Erleben

und Wahrnehmen von Landschaft

Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an linearen Infrastrukturen

technische Maßnahmen zur Aufhebung bestehender Zerschneidungswirkungen, z. B. Grünbrücken, Grünunterführungen, Amphibiendurchlässe, Gewässerquerungen etc.

•



Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz (an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)

•



Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiedervernetzung

•



Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).

•



Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wiedervernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen

•



Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.

•



Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der Querungshilfe zu sichern und zu fördern.

•



In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XX

Gewässerrenaturierungen und Maßnahmen zur Erzielung der Durchgängigkeit von Fließgewässern einschließlich ihrer Uferbereiche

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Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung

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Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmenprogrammen der Länder und entsprechender Programme und Maßnahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften

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Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.

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Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.

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Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regelwerkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließgewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen

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In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässerabschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XXXX(X)(X)(X)

Weitere Maßnahmen zur

Wiedervernetzung von Lebensräumen

z. B. Maßnahmen zum Biotopverbund und zur Biotopvernetzung durch Entwicklung geeigneter Habitatstrukturen als Lebensraum und Leitstrukturen

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Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell verankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überörtlichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutzkonzepten ausgewiesenen Konfliktstellen

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Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B. zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).

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Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.

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Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.

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In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.XX(X)(X)(X)(X)(X)(X)











X:Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

(X):Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.

 

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— Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkompv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
