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title: "§ 11 BKompV — Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkompv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkompv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 11 BKompV — Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung

(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.

(2) Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.

(3) Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.

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— Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkompv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
