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title: "§ 7 BKnEG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkneg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkneg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 BKnEG

*Gliederung:* Art 4

(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern und Auslagen; dies gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, nicht aber für die Kosten eines Rechtsstreits.

(2) Die Gebühren-, Steuer- und Auslagenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Bundesknappschaft bestätigt, daß die Maßnahme der Durchführung der §§ 2 bis 6 dieses Artikels dient.

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— Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkneg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
