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title: "§ 2 BKMBGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkmbgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkmbgebv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 2 BKMBGebV — Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn

1.



die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder

2.



von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.

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— Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkmbgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
