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title: "§ 8 BKADV — Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bkadv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bkadv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8 BKADV — Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten

Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.



die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,

2.



weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,

3.



Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,

4.



die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,

5.



die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,

6.



Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie

7.



Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.

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— Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bkadv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
