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title: "§ 38 BJagdG — Strafvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bjagdg/38"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 38 BJagdG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Abs. 3 zuwiderhandelt,

2.



entgegen § 22 Abs. 2 Satz 1 Wild nicht mit der Jagd verschont oder

3.



entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 ein Elterntier bejagt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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— Bundesjagdgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
