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title: "§ 24 BJagdG — Wildseuchen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bjagdg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 24 BJagdG — Wildseuchen

Tritt eine Wildseuche auf, so hat der Jagdausübungsberechtigte dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen; sie erläßt im Einvernehmen mit dem beamteten Tierarzt die zur Bekämpfung der Seuche erforderlichen Anweisungen.

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— Bundesjagdgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
