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title: "§ 22c BJagdG — Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bjagdg/22c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 22c BJagdG — Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf

(1) Es ist verboten,

1.



wildlebende Wölfe zu füttern oder

2.



kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.

(2) Über § 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:

1.



elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,

2.



Sprengstoff oder

3.



Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.

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— Bundesjagdgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
