---
title: "§ 19a BJagdG — Beunruhigen von Wild"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bjagdg/19a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 19a BJagdG — Beunruhigen von Wild

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.

---

— Bundesjagdgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
