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title: "§ 6 BIV — Zustimmungsvorbehalt bei Beständen, die Handelsverboten unterliegen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 6 BIV — Zustimmungsvorbehalt bei Beständen, die Handelsverboten unterliegen

Eine Veräußerung von Finanzinstrumenten und Kryptowerten, deren Handel den Beschäftigten verboten ist, ist ihnen nach vorheriger Zustimmung der oder des direkten Vorgesetzten erlaubt. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn nicht-öffentliche Informationen zu dem betroffenen Finanzinstrument oder Kryptowert, für das oder den die Zustimmung beantragt wurde, in derjenigen Organisationseinheit vorliegen, der die betroffenen Beschäftigten angehören.

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— Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
