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title: "§ 9 BITV 2.0 — Berichterstattung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bitv_2_0/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 9 BITV 2.0 — Berichterstattung

(1) Der Bericht an die Europäische Kommission wird durch die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erstellt unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 8 bis 11 sowie des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).

(2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über:

1.



die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach § 12b Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes,

2.



die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 12a Absatz 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes, und

3.



Ergebnisse der Konsultationen der Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen.

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— Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
