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title: "§ 6 BITV 2.0 — Beratung und Unterstützung durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bitv_2_0/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 6 BITV 2.0 — Beratung und Unterstützung durch die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und die Informationstechnik-Dienstleister des Bundes

Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit als zentrale Anlaufstelle zu Fragen der Barrierefreiheit berät die öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erstberatung nach § 13 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes zur barrierefreien Gestaltung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung. Das Informationstechnikzentrum Bund und die BWI GmbH als zentrale Informationstechnik-Dienstleister der Bundesverwaltung beraten und unterstützen bei der technischen Umsetzung der IT-Barrierefreiheit.

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— Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bitv_2_0/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
