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title: "§ 3 BismStiftG — Stiftungsvermögen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bismstiftg/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bismstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 3 BismStiftG — Stiftungsvermögen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen auf die Stiftung über:

1.



die von der Bundesrepublik Deutschland für die unselbständige Otto-von-Bismarck-Stiftung erworbenen unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände und

2.



die Rechte aus den im Leihvertrag vom 14. November 1994 zwischen Ferdinand von Bismarck und der Bundesrepublik Deutschland bezeichneten Archiv- und Bibliotheksbeständen.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(3) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushalts.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen sind nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.

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— Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bismstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
