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title: "§ 7 BioSt-NachV — Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biost-nachv_2021/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 7 BioSt-NachV — Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung

(1) Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt:

1.



für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach § 10 und

2.



für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung oder die Beantragung der Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung.

(2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Stromanteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweisen.

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— Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
