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title: "§ 50 BioSt-NachV — Zuständigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biost-nachv_2021/50"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 50 BioSt-NachV — Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.

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— Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
