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title: "§ 47 BioSt-NachV — Auskunftsrecht der zuständigen Behörde"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biost-nachv_2021/47"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 47 BioSt-NachV — Auskunftsrecht der zuständigen Behörde

Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1.



die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2.



zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder

3.



die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.

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— Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biost-nachv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
