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title: "§ 49 Biokraft-NachV — Muster und Vordrucke"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biokraft-nachv_2021/49"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 49 Biokraft-NachV — Muster und Vordrucke

(1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden:

1.



für die Zertifikate nach § 19,

2.



für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35 und 36 und

3.



für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.

(2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizierungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite (www.ble.de). Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.

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— Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
