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title: "§ 41 Biokraft-NachV — Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biokraft-nachv_2021/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 41 Biokraft-NachV — Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen

(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt.

(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate befristet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung besteht nicht.

(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufigen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.

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— Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
