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title: "§ 34 Biokraft-NachV — Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biokraft-nachv_2021/34"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 34 Biokraft-NachV — Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen

Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
