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title: "§ 16 Biokraft-NachV — Nachhaltigkeits-Teilnachweise"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biokraft-nachv_2021/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 16 Biokraft-NachV — Nachhaltigkeits-Teilnachweise

(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.

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— Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
