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title: "§ 14 Biokraft-NachV — Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/biokraft-nachv_2021/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 14 Biokraft-NachV — Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung

(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung anerkannt sind.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage nach den Bestimmungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber erfolgt ist.

(3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzuwenden.

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— Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
