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title: "§ 8 BioAbfV — Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bioabfv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 8 BioAbfV — Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung

Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.

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— Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden 1, 2,

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
