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title: "§ 12a BioAbfV — Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bioabfv/12a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 12a BioAbfV — Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.

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— Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden 1, 2,

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bioabfv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
