---
title: "§ 12 Bio-AHVV — Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/bio-ahvv/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/bio-ahvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 12 Bio-AHVV — Aufzeichnungspflichten bei Auszeichnung des Bio-Anteils

(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:

1.



den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,

2.



die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,

3.



den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,

4.



den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und

5.



den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.

(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.

## Fußnoten

(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 3 +++)

---

— Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/bio-ahvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
