---
title: "§ 1 BinSchZV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschzv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschzv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
---

# § 1 BinSchZV

(1) Beruf des Unternehmers im Binnenschiffsgüterverkehr im Sinne dieser Verordnung ist die Tätigkeit natürlicher Personen oder Unternehmen, die - sei es auch nur gelegentlich - mit Binnenschiffen im gewerblichen Verkehr Güter befördern.

(2) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung ist jede Gesellschaft, auch ohne Rechtspersönlichkeit, sowie jede andere Personenvereinigung einschließlich einer Binnenschiffervereinigung und -genossenschaft, die bei den Verladern Ladung beschafft.

---

— Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschzv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
