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title: "§ 32 BinSchUO — Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschuo_2018/32"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 32 BinSchUO — Ausnahmen für Gütermotorschiffe und Sondertransporte

§ 31 gilt nicht für die Beförderung von Fahrgästen

1.



auf einem Gütermotorschiff im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN, wenn

a)



der Haupterwerbszweck die Güterbeförderung ist und

b)



die Beförderung von Fahrgästen ausschließlich bei Gelegenheit der Ausübung dieses Haupterwerbszwecks durchgeführt wird,

2.



im Rahmen von Sondertransporten nach § 1.21 der schifffahrtspolizeilichen Vorschriften nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b bis d.

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— Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt 1 , 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
