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title: "§ 13 BinSchUO — Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschuo_2018/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo_2018/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 13 BinSchUO — Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.

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— Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt 1 , 2

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo_2018/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
