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title: "§ 5.01 BinSchUO2018Anh III — Aufbauten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/binschuo2018anh_iii/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_iii/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:38+00:00"
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# § 5.01 BinSchUO2018Anh III — Aufbauten

 

1.



Alle Öffnungen in den Aufbauten müssen mit Süllen von mindestens 0,15 m Höhe über dem Schottendeck versehen sein.

2.



Die Süllhöhe kann geringer sein, wenn die Türen und sonstigen Öffnungen wasserdicht verschließbar sind und wenn die Benutzung während der Fahrt ausgeschlossen ist.

3.



Sofern Deckel von Einstiegsluken und Mannlöchern nicht durch Verschraubungen gesichert sind, müssen sie durch Scharniere fest mit dem Schiff verbunden sein.

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— Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/binschuo2018anh_iii/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
